Offenes Ganztagsangebot an Schulen

Vorrangiges Ziel der Bayerischen Staatsregierung ist es an allen Schularten das Ganztagsangebot flächendeckend und bedarfsgerecht auszubauen. Das Ganztagsangebot, so das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, soll eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Eltern und Erziehungsberechtigte ermöglichen.

Unter dem Begriff der „Ganztagsschulen“ werden in Bayern Schulen verstanden, bei denen über den vormittäglichen Unterricht hinaus an mindestens vier Tagen in der Woche ein ganztägiges Angebot für die Schülerinnen und Schüler bereitgestellt wird, das täglich mehr als sieben Zeitstunden umfasst. Alle Schülerinnen und Schüler, die daran teilnehmen erhalten ein Mittagessen. Die nachmittäglichen Angebote werden unter der Aufsicht und der Verantwortung der Schulleitung organisiert. Alles was Nachmittag angeboten wird, steht in einem konzeptionellen Zusammenhang mit dem vormittäglichen Unterricht.

Schulen mit Angeboten der ganztägigen Förderung und Betreuung im Anschluss an den Vormittagsunterricht werden als „Offene Ganztagsschulen“ bezeichnet. Schulen, an denen ein Ganztagszug mit häufig rhythmisierten Unterricht eingerichtet ist, als „Gebundene Ganztagsschulen“ bezeichnet. Obwohl das Ganztagsangebot wichtig ist und von den Eltern gewünscht wird, weigern sich viele Schulleitungen, dieses einzurichten. Oftmals hört man die Ausrede von den Schulleitungen, wir hätten nicht ausreichend Räume.

Frühzeitig informieren die Schulleitungen die Erziehungsberechtigten über die Einrichtung eines offenen Ganztagsangebotes, wenn dies erstmals eingerichtet werden soll. Da gibt es Schulleitungen, die wollen schon jetzt, also im Dezember 2016, von den Eltern verbindlich wissen, ob sie das Angebot im Schuljahr 2017/2018 in Anspruch nehmen wollen. Dabei teilt die Schulleitung mit, dass die Angebote grundsätzlich kostenfrei sind. Es fallen im Regelfall lediglich Kosten für das Mittagessen an der Schule an. Während der Ferien findet keine Betreuung im Rahmen des offenen Ganztagsangebotes statt.

Die Angebote umfassen grundsätzlich eine verpflichtende Teilnahme an der gemeinsamen Mittagsverpflegung in der Schule, eine Hausaufgabenbetreuung sowie verschiedenartige Freizeit- oder Förderangebote. Das offene Ganztagsangebot stellt ein freiwilliges schulisches Angebot dar. Die Schülerinnen und Schüler müssen mindestens für zwei Nachmittage bis grundsätzlich 16 Uhr angemeldet werden. Schon jetzt, also gut neun Monate, bevor das nächste Schuljahr beginnt müssen sich die Eltern verbindlich entscheiden.

Anmeldung warum so früh? Hier geht es um Geld und Stellen im Schuldienst, deshalb müssen die Entscheidungen von den Eltern so früh getroffen werden.

Die Eltern werden darüber informiert, dass Befreiungen von der Teilnahmepflicht, nach einer verbindlichen Anmeldung, bzw. einen Beendigung des Besuches während des Schuljahres von der Schulleitung nur in begründeten Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen gestattet werden. Was können begründete Ausnahmefälle sein?

Ist beispielsweise ein Schulwechsel nach Ende des laufenden Schuljahres oder der Umzug der Eltern an einen anderen Ort ein begründeter Ausnahmefall? Da zu findet man in den Anmeldeformularen nichts.

Deshalb raten Rechtsanwälte dringend dazu, Ausnahmefälle in der Vereinbarung zu ergänzen, z. B.

„solche Ausnahmefälle sind beispielsweise ein Schulwechsel oder der Wegzug der Eltern“,

bevor man die Vereinbarung unterschreibt. Die Schulleitungen müssen das akzeptieren. Eltern sollten darauf pochen.

Fehlen solche Ergänzungen könnte das dazu führen, dass Kinder nach einem Schulwechsel am Wohnort, am Nachmittag an ihrer früheren Schule zum Nachmittagsunterricht kommen müssen. Was natürlich ein Unsinn wäre. Im Streit könnte die Schulleitung darauf bestehen. Um Ärger zu vermeiden, sollten die Eltern und Erziehungsberechtigten unbedingt auf die Ergänzung bestehen und erst dann die Anmeldung unterschreiben.

Bild & Text: Michael Schmatz